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Art. 14

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 30/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 30/2002
Art. 1401.01.197528.02.2002 BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2002,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 11 ein Anspruch auf Alters- oder Hinterbliebenenleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
  2. Absatz 2,Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 11 ein Anspruch auf Alters- oder Hinterbliebenenleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen:
    1. Litera a
      Der israelische Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur nach den israelischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären;
    2. Litera b
      sodann hat der israelische Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstaben a errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008339

Dokumentnummer

NOR40028666