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Art. 13

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 30/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 30/2002
Art. 1301.01.197528.02.2002 BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2002,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 11 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
  2. Absatz 2,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 11 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:
    1. Litera a
      Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
    2. Litera b
      Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
    3. Litera c
      Buchstabe a gilt nicht
      1. Sub-Litera, a, a
        hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
      2. Sub-Litera, b, b
        hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008339

Dokumentnummer

NOR40028665