Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.01.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 30/2002
Art. 1401.01.197528.02.2002 BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 6/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002danach: BGBl. III Nr. 30/2002

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Besteht auch ohne Berücksichtigung des Artikels 11 ein Anspruch auf Pension, so hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 12 neu festzustellen, wenn ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008339

Dokumentnummer

NOR12097840

Alte Dokumentnummer

N6197545628J