Absatz eins,Die allgemeinen Vorrechte an beweglichen Vermögensgegenständen und ihre Rangordnung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die besonderen Vorrechte an beweglichen Vermögensgegenständen, vor allem der Eigentumsvorbehalt, und ihre Rangordnung richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sich diese Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befinden.
BGBl. Nr. 237/1980
237. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DES INSOLVENZRECHTS
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
- Absatz 2,Die Hypotheken und Vorrechte an Liegenschaften richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.
- Absatz 3,Dieser Artikel ist nicht auf Hypotheken und Vorrechte an Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen anzuwenden.