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BGBl. Nr. 632/1987

kundgemacht 29.12.1987 RIS↗
632. Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren samt Anlagen und den dazugehörenden Anhängen sowie Zusatzprotokoll
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
Kundmachung BGBl. Nr. 632/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EG - Gemeinsames Versandverfahren neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft 01.01.1988 – 05.10.1994 · idF BGBl. Nr. 632/1987 · danach: BGBl. Nr. 937/1994 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Absatz eins,Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuß spricht Empfehlungen aus und faßt in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
  2. Absatz 2,Er empfiehlt insbesondere:
    1. Litera a
      Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes 3;
    2. Litera b
      alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Er beschließt:
    1. Litera a
      Änderungen der Anlagen;
    2. Litera b
      Änderungen der Definition der ECU in Artikel 10 Absatz 3;
    3. Litera c
      sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden;
    4. Litera d
      Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Anlage römisch eins;
    5. Litera e
      Übergangsmaßnahmen im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft.
    Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.
  4. Absatz 4,Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß einen Beschluß unter dem Vorbehalt der Erfüllung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluß, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.