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Art. 15

Fassungen
01.01.1988 bis 05.10.1994 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute06.10.1994 § → § BGBl. Nr. 937/1994
Art. 1501.01.198805.10.1994 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

05.10.1994danach: BGBl. Nr. 937/1994

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuß spricht Empfehlungen aus und faßt in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
  2. Absatz 2,Er empfiehlt insbesondere:
    1. Litera a
      Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes 3;
    2. Litera b
      alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Er beschließt:
    1. Litera a
      Änderungen der Anlagen;
    2. Litera b
      Änderungen der Definition der ECU in Artikel 10 Absatz 3;
    3. Litera c
      sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden;
    4. Litera d
      Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Anlage römisch eins;
    5. Litera e
      Übergangsmaßnahmen im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft.
    Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.
  4. Absatz 4,Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß einen Beschluß unter dem Vorbehalt der Erfüllung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluß, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR12074893

Alte Dokumentnummer

N5198713534H