Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 937/1994Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 937 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuß spricht Empfehlungen aus und faßt in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
(2)Absatz 2,Er empfiehlt insbesondere:
Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes 3;
alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Er beschließt:
Änderungen der Definition des ECU in Artikel 10 Absatz 3;
sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden;
Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Anlage 1;
Übergangsmaßnahmen im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft;
die Einladung an Drittländer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 15a beizutreten.
Die Beschlüsse nach dem Buchstaben a bis e werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.
(4)Absatz 4,Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß einen Beschluß unter dem Vorbehalt der Erfüllung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluß, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
(5)Absatz 5,Der Beschluß des Gemischten Ausschusses im Sinne von Absatz 3 Buchstabe f, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, der ihn dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt.
(6)Absatz 6,Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuß, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12084032
Alte Dokumentnummer
N5199442738J