Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS

Artikel 14

  1. Absatz eins,Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.
  2. Absatz 2,Der Gemischte Ausschuß handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
  3. Absatz 3,Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.
  4. Absatz 4,Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
  5. Absatz 5,Der Gemischte Ausschuß kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR12074892

Alte Dokumentnummer

N5198713533H