Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS
Artikel 14
(1)Absatz eins,Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.
(2)Absatz 2,Der Gemischte Ausschuß handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
(3)Absatz 3,Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.
(4)Absatz 4,Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
(5)Absatz 5,Der Gemischte Ausschuß kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12074892
Alte Dokumentnummer
N5198713533H