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BGBl. III Nr. 105/2004

kundgemacht 07.09.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952 samt Erklärung; Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952
Übereinkommen über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952 samt Erklärung; Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952
Kundmachung BGBl. III Nr. 105/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 30.04.2005 · idF BGBl. III Nr. 105/2004 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Ziffer eins Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.

Ziffer 2 Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

Ziffer 3 In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.