BGBl. III Nr. 119/2005
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
Verhältnis dieses Abkommens zu anderen vertraglichen Regelungen
Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht berührt.