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BGBl. III Nr. 186/2005

kundgemacht 04.11.2005 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 186/2005× zu Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 31.08.2005 · idF BGBl. III Nr. 186/2005 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung tritt mit Empfangsdatum der letzten schriftlichen auf diplomatischem Weg weitergeleiteten Mitteilung der Parteien über die Erfüllung der innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen in Kraft.
  2. Absatz 2,
    Diese Vereinbarung bleibt unbefristet in Kraft. Diese Vereinbarung kann durch beiderseitige schriftliche Zustimmung der Parteien gekündigt werden. Sie kann jedoch auch, von jeder der beiden Parteien durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei gekündigt werden. In diesem Fall erlischt die Vereinbarung 6 (sechs) Monate nach Erhalt der Benachrichtigung.
  3. Absatz 3,
    Änderungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Parteien und treten gemäß den Bestimmungen in Absatz (1) dieses Artikels in Kraft.
  4. Absatz 4,
    Beide Parteien bleiben auch nach Beendigung der Vereinbarung für den Schutz aller unter Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen verantwortlich.

Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung jeweils in rumänisch und deutsch, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.