BGBl. III Nr. 33/2009
Resolution F/BG/2008/07 betreffend Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
Resolution F/BG/2008/07 betreffend Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15geändertAbs 2 lit b; Abs 4
… 5 unveränderte Absätze
Artikel 15
Finanzierungsbedingungen
(1) Der Fonds finanziert Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitglieds nicht, wenn dieses widerspricht; der Fonds ist jedoch nicht gehalten, sich zu vergewissern, daß einzelne Mitglieder nicht widersprechen, wenn einer öffentlich-rechtlichen internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation Finanzierung gewährt wird.
(2) a) Der Fonds gewährt keine Finanzierung, wenn sie nach seiner Auffassung aus anderen Quellen zu Bedingungen verfügbar ist, die er als für den Darlehensnehmer annehmbar betrachtet.
(3) Zur Gewährung einer Finanzierung hat der Antragsteller über den Präsidenten der Bank einen entsprechenden Vorschlag einzureichen; der Präsident legt dem Direktorium des Fonds einen schriftlichen Bericht vor, in welchem die Finanzierung auf Grund einer eingehenden Untersuchung des Antragsgegenstands durch das Personal des Fonds empfohlen wird.
(4) a) Der Fonds macht nicht die Auflage, daß der Gegenwert seiner Finanzierungsmittel in den Hoheitsgebieten bestimmter Teilnehmerstaaten oder Mitglieder auszugeben ist; ein derartiger Gegenwert wird jedoch nur zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die aus den Hoheitsgebieten von Teilnehmerstaaten oder Mitgliedern geliefert werden, in den Hoheitsgebieten von Teilnehmerstaaten oder Mitgliedern verwendet; sind Mittel nach Artikel 8 von einem Staat eingegangen, der weder Teilnehmer noch Mitglied ist, so sind die Hoheitsgebiete dieses Staates gleichfalls als Quellen für Beschaffungen mit derartigen Mitteln anzusehen; sie können als Quellen für Beschaffungen aus sonstigen, vom Direktorium bestimmten Mitteln in Betracht kommen, die auf Grund des genannten Artikels eingingen. Beschaffung erfolgt auf Basis internationalen Wettbewerbs unter berechtigten Anbietern abgesehen von Fällen in denen das Direktorium entscheidet, dass derartiger internationaler Wettbewerb nicht gerechtfertigt wäre.
(5) Der Fonds trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Gegenwert einer Finanzierung nur für die Zwecke verwendet wird, für welche die Finanzierung gewährt wurde; dabei schenkt der Fonds Erwägungen der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und des freien Wettbewerbs im internationalen Handel gebührende Aufmerksamkeit, ohne politischen oder sonstigen nichtwirtschaftlichen Einflüssen oder Überlegungen Raum zu geben.
… 6 unveränderte Absätze
(6) Im Rahmen eines Finanzierungsgeschäfts gewährte Mittel werden dem Empfänger nur in dem Maße zur Verfügung gestellt, daß sie zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben jeweils anfallenden Kosten ausreichen.
(7) Der Fonds läßt sich bei seiner Geschäftstätigkeit von gesunden Grundsätzen des Entwicklungsbankwesens leiten.
(8) Der Fonds tätigt keine Refinanzierungsgeschäfte.
(9) Bei der Gewährung eines Darlehens prüft der Fonds mit der gebotenen Sorgfalt, ob der Darlehensnehmer und gegebenenfalls der Bürge Gewähr dafür bieten, daß sie ihren Verpflichtungen nachkommen.
(10) Bei Prüfung eines Finanzierungsantrags berücksichtigt der Fonds gebührend die vom Empfänger und, wenn dieser kein Mitglied ist, die vom Empfänger und von dem oder den Mitgliedern, deren Hoheitsgebieten das Vorhaben oder Programm zugute kommen soll, getroffenen sachdienlichen Selbsthilfemaßnahmen.
(11) Der Fonds trifft alle Maßnahmen, die für die wirksame Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.