BGBl. III Nr. 123/2010
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15geändertÜberschrift, lit a, lit b, lit c, lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu)
ARTIKEL XV
(Sitz, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSATÄnderungen)
a) Sitz der INTELSAT ist Washington Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umgehend an alle Vertragsparteien verteilt.
b) Im Rahmen des durch dieses Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die INTELSAT und ihre Vermögenswerte in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens von allen nationalen Einkommensteuern und von allen direkten nationalen Vermögensteuern sowie von Zöllen für Fernmeldesatelliten sowie Bau- und Einzelteile für derartige Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, befreit. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihr Bestes zu tun, um unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der INTELSAT im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen Verfahren alle für wünschenswert erachteten weiteren Befreiungen von Einkommensteuern, direkten Vermögensteuern und Zöllen für die INTELSAT und ihre Vermögenswerte zu gewähren. Die Versammlung der Vertragsparteien prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel IX anberaumten früheren außerordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat.
c) Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, gewähren gemäß dem unter dieser lit. genannten Protokoll, und diejenige Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, gewährt gemäß dem unter dieser lit. genannten Amtssitzabkommen der INTELSAT, ihren höheren Bediensteten sowie den in dem genannten Protokoll und Amtssitzabkommen bezeichneten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, den Unterzeichnern und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen Immunität von Gerichtsverfahren für die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter dieser lit. genannten Amtssitzabkommen und Protokoll vorgesehen sind. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, schließt so bald wie möglich mit der INTELSAT ein Amtssitzabkommen, das Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt. Das Amtssitzabkommen enthält eine Bestimmung, nach der alle Unterzeichner, die in ihrer Eigenschaft als solche tätig werden — mit Ausnahme des von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, bestimmten Unterzeichners — im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei für ihre von der INTELSAT bezogenen Einkünfte von nationalen Steuern befreit sind. Die übrigen Vertragsparteien schließen ebenfalls so bald wie möglich Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Das Amtssitzabkommen und das Protokoll sind von diesem Übereinkommen unabhängig und enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Außerkrafttreten. Die Versammlung der Vertragsparteien beschließt über jeden Änderungsvorschlag gemäß den Bestimmungen des Artikels IX über Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach lit. b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschließen.
d) Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäß Buchstabe e dieses Artikels in Kraft, nachdem der Verwahrer eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung von zwei Dritteln der Staaten erhalten hat, die an dem Tag, an dem die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren.
e) Der Depositär notifiziert allen Vertragsparteien die nach lit. d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Annahmen, Genehmigungen oder Ratifikationen alsbald nach ihrem Eingang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser Notifikation tritt die Änderung für alle Vertragsparteien einschließlich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht angenommen, genehmigt oder ratifiziert haben und die nicht aus der ITSO ausgetreten sind.
f) Ungeachtet der lit. d und e kann eine Änderung frühestens acht Monate nach ihrer Genehmigung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft treten.