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BGBl. III Nr. 20/2010

kundgemacht 17.02.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2010× zu Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen 15 § 0↗RIS↗
Art. 15geändertÜberschrift (neu), Z 1, Z 2 (neu), Schlussteil (neu), Text (neu)
in Kraft 27.06.1975 – 26.02.2010 · idF BGBl. Nr. 346/1975 · danach: BGBl. III Nr. 20/2010 Art. 15↗RIS↗
in Kraft ab 27.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 20/2010 Art. 15↗RIS↗
Ratifikation
ARTIKEL 15
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung, daß er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen zurücktreten, die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Falle seines Rücktritts vom Übereinkommen nach seinem Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der Gemeinsamen Punze für jeglichen Zweck zu unterlassen. 1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt, der allen anderen Unterzeichnerstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
2. Dieses Übereinkommen tritt vier Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikation später hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen zwei Monate nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Monaten.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 15. November 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln hat.
Es folgen die Unterschriften, der Vertreter von Österreich, Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz und Großbritannien.