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BGBl. III Nr. 97/2010

kundgemacht 25.08.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder
Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder
Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2010× zu Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) 10 § 0↗RIS↗
Art. 15geändertAbs 1 lit d; Abs 2
in Kraft 10.06.1974 – 31.08.2010 · idF BGBl. Nr. 382/1974 · danach: BGBl. III Nr. 97/2010 Art. 15↗RIS↗
in Kraft 01.09.2010 – 27.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 97/2010 · danach: BGBl. III Nr. 108/2010 Art. 15↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Artikel 15
(1) Die OEL kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke unbehindert
a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
c) Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber verfügen; und
d) ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Schilling-Beträge, die den österreichischen Vorschriften über Sperrguthaben unterliegen, keine Anwendung; sie berühren auch nicht die jeweils geltenden zwischenstaatlichen Zahlungs(Verrechnungs)abkommen der Republik Österreich. Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Beträge, die den österreichischen Vorschriften über gesperrte Guthaben unterliegen, keine Anwendung.
Schlagworte
Zahlungsabkommen, Verrechnungsabkommen