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BGBl. III Nr. 14/2011

kundgemacht 19.01.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Bahrain auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Bahrain auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2011× zu Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 14/2011 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder einem ähnlichen Organ einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.