BGBl. III Nr. 48/2011
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15geändertAbs 1 bis Abs 3
Artikel 15
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, dessen Fernmeldeverwaltung Verwaltung Mitglied der CEPT ist, zum Beitritt offen.
(2) Nach Konsultationen mit dem beitretenden Staat beschließt der Rat die erforderlichen Änderungen der Anlage A. Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 2 tritt eine solche Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark die Beitrittsurkunden Beitrittsurkunde dieses Staates erhalten hat.
(3) Die Beitrittsurkunde muß muss die Zustimmung des beitretenden Staates zu den beschlossenen Änderungen der Anlage A zum Ausdruck bringen.