Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 48/2011

kundgemacht 07.04.2011 RIS↗Parlament↗
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 48/2011× zu Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) 23 § 0↗RIS↗
Art. 15geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.05.1998 – 28.02.2013 · idF BGBl. III Nr. 73/1998 · danach: BGBl. III Nr. 48/2011 Art. 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. III Nr. 48/2011 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, dessen Fernmeldeverwaltung Verwaltung Mitglied der CEPT ist, zum Beitritt offen.
(2) Nach Konsultationen mit dem beitretenden Staat beschließt der Rat die erforderlichen Änderungen der Anlage A. Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 2 tritt eine solche Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark die Beitrittsurkunden Beitrittsurkunde dieses Staates erhalten hat.
(3) Die Beitrittsurkunde muß muss die Zustimmung des beitretenden Staates zu den beschlossenen Änderungen der Anlage A zum Ausdruck bringen.