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BGBl. III Nr. 100/2012

kundgemacht 21.06.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2012× zu Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 100/2012 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Dekan der Akademie

Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Dekan der Akademie sowie, während dessen Abwesenheit, sein Vertreter die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.