Kurztitel
Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2012,
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich
StF: BGBl. III Nr. 100/2012 (NR: GP XXIV RV 1672 AB 1692 S. 150. BR: AB 8693 S. 807.)
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. Oktober 2011 bzw. 10. Mai 2012 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 23 Abs. 1 mit 1. August 2012 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 23, Absatz eins, des Abkommens wurden am 20. Oktober 2011 bzw. 10. Mai 2012 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 23, Absatz eins, mit 1. August 2012 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Präambel
Die Republik Österreich und die Internationale Anti-Korruptionsakademie (im Folgenden als „Akademie“ bezeichnet)
UNTER BEZUGNAHME auf das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation1 vom 2. September 2010 (im Folgenden als „Übereinkommen zur Errichtung der Akademie“ bezeichnet);
IM HINBLICK auf das Bekenntnis der Akademie zu höchsten akademischen und edukativen Standards;
MIT DER FESTSTELLUNG, dass sich gemäß Artikel III des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie der Amtssitz der Akademie in Laxenburg, Österreich befindet;MIT DER FESTSTELLUNG, dass sich gemäß Artikel römisch drei des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie der Amtssitz der Akademie in Laxenburg, Österreich befindet;
IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Akademie in der Republik Österreich festzulegen und der Akademie die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
IN ANBETRACHT der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb der Akademie durch die Republik Österreich;
SIND wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/2011.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,.