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BGBl. III Nr. 40/2018

kundgemacht 16.04.2018 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2018× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 40/2018 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Zoll- und Handelserleichterungen

(1) Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus, prüfen Möglichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Ausfuhr- und anderen Zollverfahren, gewährleisten die Transparenz der Zoll- und Handelsvorschriften, bauen eine Zusammenarbeit im Zollwesen und Verfahren für eine wirksame gegenseitige Amtshilfe auf und streben die Annäherung ihrer Standpunkte und ein gemeinsames Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen, darunter zur Handelserleichterung, an. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien der Verbesserung der Sicherheits- und Schutzaspekte des internationalen Handels, um eine wirksame und effiziente Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch den Zoll sicherzustellen und für Ausgewogenheit zwischen der Erleichterung des Handels und der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu sorgen.

(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden die Vertragsparteien ihr Interesse an der Prüfung der Möglichkeit, im institutionellen Rahmen dieses Abkommens Protokolle über die Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollwesen zu schließen.

(3) Die Vertragsparteien mobilisieren weiterhin Mittel für technische Hilfe zur Unterstützung der Zusammenarbeit in Zollfragen und zur Handelserleichterung im Rahmen dieses Abkommens, wie von ihnen vereinbart.