Absatz eins,Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich des Flugverkehrsmanagements engzusammenzuarbeiten mit dem Ziel, den einheitlichen europäischen Luftraum auf Israelauszuweiten, um die Sicherheit und Gesamteffizienz im allgemeinen Luftverkehr anzuheben, Kapazitäten zu optimieren und Verzögerungen zu minimieren. Zu diesem Zweck erhält Israel im Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum Beobachterstatus. Der Gemeinsame Ausschuss überwacht die Zusammenarbeit.
BGBl. III Nr. 106/2020
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 15neu
ARTIKEL 15
Flugverkehrsmanagement
- Absatz 2,Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihren Gebieten zu erleichtern,
- Litera atrifft Israel die erforderlichen Maßnahmen, um seine institutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den einheitlichen europäischen Luftraumanzupassen, insbesondere durch Einrichtung einer nationalen Aufsichtsbehörde mit klarer Zuständigkeit, die zumindest funktionell unabhängig von Flugsicherungsdienstleistern ist, und
- Litera bassoziiert die Europäische Union Israel bei den einschlägigen operationellen Initiativen in den Bereichen Flugsicherungsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben, insbesondere durch angemessene Koordinierung bei SESAR.
- Absatz 3,
- Litera aDie Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang römisch vier Teil B Abschnitt A aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang römisch sechs näher beschrieben sind.
- Litera bDie Vertragsparteien bemühen sich, gemäß den in Anhang römisch vier Teil B Abschnitt B aufgeführten Vorschriften und Normen der Europäischen Union für den Luftverkehr, die in Anhang römisch sechs näher beschrieben sind, zu handeln.