Absatz eins,Die Stiftung wird von einem Geschäftsführenden Direktor verwaltet; er wird vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann, und wird unter den von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt.
BGBl. III Nr. 111/2020
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
ARTIKEL 15
Geschäftsführender Direktor der Stiftung
- Absatz 2,Unbeschadet der Zuständigkeiten des Stiftungsrats holt der Geschäftsführende Direktor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder ein noch nimmt er sie entgegen.
- Absatz 3,Die Tätigkeit des Geschäftsführenden Direktors wird vergütet; sein Amt wird abwechselnd von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und einem Staatsangehörigen eines lateinamerikanischen oder karibischen Staates ausgeübt. Wird ein Geschäftsführender Direktor aus einem EU-Mitgliedstaat ernannt, so muss ein Präsident aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat ernannt werden und umgekehrt.
- Absatz 4,Der Geschäftsführende Direktor ist der rechtliche Vertreter der Stiftung; er nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Litera aVorbereitung des Mehrjahres- und des Jahresarbeitsprogramms und des Haushaltsplans der Stiftung; hierzu konsultiert er den Präsidenten,
- Litera bErnennung und Führung der Bediensteten der Stiftung und Gewährleistung, dass diese den Zielen der Stiftung gerecht werden,
- Litera cAusführung des Haushaltsplans,
- Litera dVorlage regelmäßiger und jährlicher Tätigkeitsberichte und der Budgetabschlüsse an den Stiftungsrat zur Genehmigung, unter Gewährleistung transparenter Verfahren und einer ordnungsgemäßen Verbreitung der Informationen über alle von der Stiftung durchgeführten oder unterstützten Tätigkeiten, einschließlich einer aktualisierten Liste der Einrichtungen und Organisationen, die auf nationaler Ebene genannt wurden, sowie derjenigen, die sich an den Tätigkeiten der Stiftung beteiligen,
- Litera eVorlage des in Artikel 18 genannten Berichts,
- Litera fVorbereitung der Sitzungen und Unterstützung des Stiftungsrats,
- Litera gbei Bedarf Konsultation geeigneter Vertreter der Zivilgesellschaft und anderer gesellschaftlicher Akteure, insbesondere der von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung möglicherweise genannten Einrichtungen, je nach anstehender Thematik und konkretem Bedarf, wobei der Stiftungsrat über die Ergebnisse dieser Kontakte zur weiteren Prüfung unterrichtet wird,
- Litera hDurchführung von Konsultationen und Verhandlungen mit dem Gastland der Stiftung und den anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über die Einzelheiten der Erleichterungen, die die Stiftung in diesen Staaten genießt,
- Litera iAushandlung von Übereinkünften oder Rechtsinstrumenten, die völkerrechtliche Wirkungen entfalten, mit internationalen Organisationen, Staaten und öffentlichen oder privaten Einrichtungen zu Fragen, die über den täglichen Verwaltungsbetrieb der Stiftung hinausgehen, nachdem der Stiftungsrat über den Beginn und den geplanten Abschluss dieser Verhandlungen gebührend konsultiert und darüber unterrichtet wurde; außerdem regelmäßige Konsultation des Stiftungsrats zu Inhalt, Umfang und voraussichtlichem Ergebnis der Verhandlungen,
- Litera jBericht an den Stiftungsrat über jeden Rechtsstreit, an dem die Stiftung beteiligt ist.