BGBl. III Nr. 155/2021
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 15neu
Artikel 15
Filmfestspiele
Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschließen, werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme auf internationalen Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.