Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 98/2022

kundgemacht 18.07.2022 RIS↗Parlament↗
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2022× zu Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 21.07.2022 · idF BGBl. III Nr. 98/2022 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen (SPS) im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, der Codex-Alimentarius-Kommission, der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) zu intensivieren. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, ein besseres gegenseitiges Verständnis ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zu fördern und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; diese Zusammenarbeit kann folgendes umfassen:
    1. Litera a
      Informationsaustausch,
    2. Litera b
      Anwendung von Einfuhrvorschriften auf das gesamte Gebiet der anderen Vertragspartei,
    3. Litera c
      Überprüfung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der Behörden der anderen Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder eines Teils davon im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards für die Bewertung solcher Systeme, die im Rahmen des Codex-Alimentarius, der OIE und des IPPC gelten, und
    4. Litera d
      Anerkennung schädlings- und krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krankheiten.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, zu diesem Zweck die bestehenden Instrumente wie das am 17. Dezember 1996 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen voll zu nutzen und bei anderen, nicht unter dieses Abkommen fallenden SPS-Fragen in einem geeigneten bilateralen Forum zusammenzuarbeiten.