Absatz eins,Fondsmittel dürfen unter Berücksichtigung der in Artikel 53, Absatz eins, Litera a bis e der Dachverordnung genannten Zuschussarten und Berechnungsmethoden nur für gemäß Artikel 14, ordnungsgemäß genehmigte Vorhaben ausbezahlt werden,
- Ziffer einsdie tatsächlich gemäß den Kofinanzierungsbedingungen durchgeführt wurden sowie
- Ziffer 2für mit deren Durchführung tatsächlich getätigte Ausgaben oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten, die ursächlich mit der Durchführung verbunden und zuschussfähig sind und deren Höhe dem Vorhaben und Kofinanzierungszweck angemessen ist.
Ungeachtet dessen können für geplante Vorhaben und Ausgaben der Programmbehörden und Stellen gemäß Artikel 4, Absatz eins bis 3 sowie gemäß Artikel 6, als auch der Stellen gemäß Artikel 4, Absatz 5, im Falle des ESF+/JTF-Programmes Vorschüsse aus Fondsmittel im Sinne des Erwägungsgrundes 67 der Dachverordnung an diese ausbezahlt werden.