Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 58/2024

kundgemacht 03.04.2024 RIS↗
Vierte Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds, angenommen vom Gouverneursrat am 23. September 1997 mit Resolution Nr. 52-4
Vierte Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds, angenommen vom Gouverneursrat am 23. September 1997 mit Resolution Nr. 52-4
Kundmachung BGBl. III Nr. 58/2024× zu Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds 11 § 0↗RIS↗
Art. 15geändert
in Kraft 01.04.1978 – 09.08.2009 · idF BGBl. Nr. 189/1978 · danach: BGBl. III Nr. 58/2024 Art. 15↗RIS↗
in Kraft ab 10.08.2009 · idF BGBl. III Nr. 58/2024 Art. 15↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
ARTIKEL XV
SONDERZIEHUNGSRECHTE
Abschnitt 1
Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten
(a) Der Fonds ist befugt, gemäß den Bestimmungen des Artikels XVIII den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen, um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können.
(b) Zusätzlich teilt der Fonds den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, gemäß den Bestimmungen in Anhang M Sonderziehungsrechte zu.
Abschnitt 2
Bewertung des Sonderziehungsrechts
Die Methode der Bewertung des Sonderziehungsrechts wird vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen mit der Maßgabe festgelegt, daß für eine Änderung der Bewertungsgrundsätze oder eine grundlegende Änderung in der Anwendung der geltenden Grundsätze eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich ist.