Absatz eins,Die Vertragsparteien streben durch Verbesserung des Informationsaustauschs und des Dialogs über Verkehrspolitik, bewährte Verfahren und andere Bereiche von beiderseitigem Interesse eine Zusammenarbeit in Bezug auf alle Verkehrsträger an und stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte in internationalen Verkehrsforen ab.
BGBl. III Nr. 1/2025
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
ARTIKEL 15
Verkehr
- Absatz 2,Zu den Kooperationsbereichen gemäß Absatz 1 zählen u. a.:
- Litera aLuftverkehr, unter anderem Flugsicherheit, Luftverkehrssicherheit, Flugverkehrsmanagement und andere einschlägige Regelungsbereiche‚ wobei das Ziel darin besteht, umfassendere und für beide Seiten vorteilhafte Beziehungen im Bereich Luftverkehr aufzubauen, gegebenenfalls auch durch technische und regulatorische Zusammenarbeit und den Abschluss weiterer Übereinkünfte im beiderseitigen Interesse;
- Litera bSeeverkehr; und
- Litera cSchienenverkehr.