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BGBl. III Nr. 1/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2025× zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Verkehr

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien streben durch Verbesserung des Informationsaustauschs und des Dialogs über Verkehrspolitik, bewährte Verfahren und andere Bereiche von beiderseitigem Interesse eine Zusammenarbeit in Bezug auf alle Verkehrsträger an und stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte in internationalen Verkehrsforen ab.
  2. Absatz 2,Zu den Kooperationsbereichen gemäß Absatz 1 zählen u. a.:
    1. Litera a
      Luftverkehr, unter anderem Flugsicherheit, Luftverkehrssicherheit, Flugverkehrsmanagement und andere einschlägige Regelungsbereiche‚ wobei das Ziel darin besteht, umfassendere und für beide Seiten vorteilhafte Beziehungen im Bereich Luftverkehr aufzubauen, gegebenenfalls auch durch technische und regulatorische Zusammenarbeit und den Abschluss weiterer Übereinkünfte im beiderseitigen Interesse;
    2. Litera b
      Seeverkehr; und
    3. Litera c
      Schienenverkehr.