soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
BGBl. I Nr. 23/2025
Bundesfinanzgesetz 2026
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2026 (Bundesfinanzgesetz 2026 – BFG 2026) samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Vollziehung
Artikel römisch fünfzehn.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
- Ziffer eins
- Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.