Absatz eins,Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde von der ersuchten Behörde über die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.
BGBl. Nr. 287/1923
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel römisch fünfzehn.
- Absatz 2,Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen wird, hat die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sind, unverzüglich zu benachrichtigen.