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BGBl. Nr. 287/1923

kundgemacht 01.06.1923 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1923× zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 17.05.1923 · idF BGBl. Nr. 287/1923 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn.

  1. Absatz eins,Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde von der ersuchten Behörde über die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen wird, hat die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sind, unverzüglich zu benachrichtigen.