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BGBl. Nr. 85/1925

kundgemacht 07.03.1925 RIS↗
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Kundmachung BGBl. Nr. 85/1925× zu Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 10.12.1924 · idF BGBl. Nr. 85/1925 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Jeder der vertragschließenden Staaten verpflichtet sich, gegen hinreichende Sicherstellung durch die Verfrächter und unter Vorbehalt der gesetzlichen Strafen im Falle von Betrug oder unerlaubter Einfuhr, das vom ausländischen Absendungsort nach einem hiezu ermächtigten Innerlandszollamt in seinem Gebiete aufgegebene Reisegepäck, ohne Zollrevision an der Grenze, direkt und von Amts wegen weiterzuleiten. Die Staaten werden die Liste der derart ermächtigten Ämter veröffentlichen. Es besteht Einverständnis, daß der Reisende die Möglichkeit hat, sein Gepäck beim ersten Eintrittsamt zu deklarieren.