BGBl. Nr. 266/1929
Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel römisch fünfzehn. Bei Behandlung von Erbschaften, die die Angehörigen einer der beiden Teile auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates hinterlassen, sind die nachstehenden Bestimmungen zu beobachten: