Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 201/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1930× zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung mit einfachem Ersuchen unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshof überwiesen werden.