BGBl. Nr. 269/1931
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15.
Alle Ratifikationen oder Beitritte, welche nach dem Inkrafttreten des Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 erfolgen, werden neunzig Tage nach dem Datum ihres Eingangs beim Generalsekretär des Völkerbundes wirksam.