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RGBl. Nr. 33/1913

kundgemacht 28.02.1913 RIS↗
Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Kundmachung RGBl. Nr. 33/1913× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.03.1913 · idF RGBl. Nr. 33/1913 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf alle Beteiligten Anwendung, wenn das hilfeleistende oder bergende Schiff, oder das Schiff, zu dessen Gunsten die Hilfeleistung oder Bergung stattgefunden hat, dem Staate eines der hohen vertragschließenden Teile angehört; sie kommen ferner in den durch die Gesetze des einzelnen Staates bestimmten Fällen zur Anwendung.

Jedoch besteht Einverständnis darüber:

  1. Ziffer eins
    daß jeder Vertragsstaat die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen auf Beteiligte, die einem Staate angehören, der dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhängig machen kann;
  2. Ziffer 2
    daß die Gesetzgebung des einzelnen Staates und nicht das Übereinkommen Anwendung findet, wenn alle Beteiligten demselben Staate angehören, wie das angerufene Gericht;
  3. Ziffer 3
    daß der Artikel 11, unbeschadet weitergehender Vorschriften der Gesetze des einzelnen Staates, nur zwischen Schiffen Anwendung findet, die den Staaten der hohen vertragschließenden Teile angehören.