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BGBl. III Nr. 132/2009

kundgemacht 30.11.2009 RIS↗Parlament↗
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 44314 § 0↗RIS↗
Art. 150geändertÜberschrift, Text; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 86/1999 · danach: BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 150↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 150↗RIS↗
ARTIKEL Artikel 150 (ex-Artikel 127)
(1ex-Artikel 130 EGV) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit Der Rat, der Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschließt, setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschäftigungsausschuss mit beratender Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuss hat folgende Ziele Aufgaben:
- Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung; —
- Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung Er verfolgt die Beschäftigungslage und Wiedereingliederung die Beschäftigungspolitik in den Arbeitsmarkt Mitgliedstaaten und der Union;
- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen; —
- Förderung der Zusammenarbeit in Fragen er gibt unbeschadet des Artikels 240 auf Ersuchen des Rates oder der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und Unternehmen; trägt zur Vorbereitung der in Artikel 148 genannten Beratungen des Rates bei.
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen Bei der Berufsbildungssysteme Erfüllung seines Auftrags hört der Mitgliedstaaten Ausschuss die Sozialpartner.
(3) Die Gemeinschaft Jeder Mitgliedstaat und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und Kommission entsenden zwei Mitglieder in den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen Ausschuss.
(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.