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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 158neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 158↗RIS↗

ARTIKEL 158

Staatliche Monopole, staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten oder Privilegien

  1. Absatz eins,Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unternehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.
  2. Absatz 2,Bezüglich staatlicher Monopole, staatlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden und die Wirtschaftstätigkeiten ausüben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Unternehmen dem in Artikel 157 genannten Wettbewerbsrecht unterliegen. Für die Zwecke dieses Kapitels besteht eine Wirtschaftstätigkeit darin, Güter und Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten. Sie umfasst keine in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführten Tätigkeiten, das heißt Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Anwendung des in Artikel 157 genannten Wettbewerbsrechts darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen sollten begrenzt und transparent sein. Handel und Investitionen sollten nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das das Ziel des Abkommens untergraben würde.