BGBl. Nr. 15/1980
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins,
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
- Ziffer einsFür den Lehrberuf Binder in der Anlage 1 Anmerkung, durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2005, per 30. Juni 2005 aufgehoben);
- Ziffer 2für den Lehrberuf Bootbauer in der Anlage 2 Anmerkung, durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 1998, per 30. Juni 1998 aufgehoben);
- Ziffer 3für den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher in der Anlage 3 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2007, per 31. Dezember 2007 aufgehoben);
- Ziffer 4für den Lehrberuf Drechsler in der Anlage 4 Anmerkung, durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2005, per 30. Juni 2005 aufgehoben);
- Ziffer 5für den Lehrberuf Fernmeldemonteur in der Anlage 5 Anmerkung, durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1986, per 31. Dezember 1989 aufgehoben);
- Ziffer 6Anmerkung, Anlage 6 zum Lehrberuf Holzbildhauer aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,)
- Ziffer 7für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser in der Anlage 7; Anmerkung, durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2015, per 31. Mai 2015 aufgehoben);
- Ziffer 8für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter in der Anlage 8 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2007, per 31. Dezember 2007 aufgehoben);
- Ziffer 9für den Lehrberuf Kunststeinerzeuger in der Anlage 9 Anmerkung, durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 1997, per 30. Juni 1998 aufgehoben);
- Ziffer 10für den Lehrberuf Kupferschmied in der Anlage 10;
- Ziffer 11für den Lehrberuf Kürschner in der Anlage 11 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,, per 31. Juli 2013 aufgehoben);
- Ziffer 12Anmerkung, Anlage 12 zum Lehrberuf Mühlenbauer aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,)
- Ziffer 13für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker in der Anlage 13; Anmerkung, durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 1997, per 30. Juni 1998 aufgehoben);
- Ziffer 14Anmerkung, Anlage 14 zum Lehrberuf Steinbildhauer aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,)
- Ziffer 15für den Lehrberuf Terrazzomacher in der Anlage 15 Anmerkung, durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 1997, per 30. Juni 1998 aufgehoben);
- Ziffer 16für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer in der Anlage 16 Anmerkung, durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1996, per 30. Juni 1996 aufgehoben).
Artikel römisch fünfzehn
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1974,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vierzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anlage 7
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen und Einrichtungen
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten
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Messen und Anreißen ! -
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Feilen ! Feilen ! -
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Meißeln ! - ! -
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Sägen ! Sägen ! -
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Bohren ! Bohren ! -
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Reiben ! Reiben ! -
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Nieten ! - ! -
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Gewindeschneiden ! Gewindeschneiden ! -
von Hand ! !
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Richten ! Richten ! -
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Biegen ! Biegen ! -
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Schneiden mit Schere ! -
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Scharfschleifen ! Schleifen ! -
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Einfaches Schmieden ! - ! -
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Einfaches Härten ! - ! -
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Weichlöten ! Hartlöten ! -
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- ! Einfaches Gasschmelz-! Gasschmelzschweißen
! schweißen !
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- ! Einfaches ! Elektroschweißen
! Elektroschweißen !
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- ! Einfaches ! -
! Brennschneiden !
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- ! Einfaches Längs- und ! -
! Plandrehen !
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- ! Im Stahlwerk:
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! Kenntnis der Pflege des Herdes, der
! Zustellung, des Einsetzens und der
! Schmelzführung
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- ! Kenntnis der Temperaturführung
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- ! Erkennen und Messen der Temperatur
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- ! Kenntnis der Schlackenführung bei
! verschiedenen Schmelzverfahren
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- ! Frischen, Legieren und Desoxydieren
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- ! Abstechen und Vergießen
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- ! Kokillenpflege, Einguß, Gespannguß,
! Strangguß
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- ! Blockkontrolle
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- ! Warten der Gießpfannen
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- ! Im Walzwerk:
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! Einsatz des Walzgutes, Ofenführung
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- ! Einbauen der Walzen und Einrichten der
! Walzgerüste
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- ! Walzen ! Walzen
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- ! Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von
! Walzfehlern
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- ! Warmbehandlung des Walzgutes
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- ! Bedienen von Rollgängen, Hebetischen und
! Schleppern
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- ! Arbeiten an Zurichtmaschinen
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- ! Kontrolle und Fertigstellung des Walzgutes
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- ! Durchführen einschlägiger Werkstoffprüfungen
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- ! Kenntnis der Anlagen und Einrichtungen zur
! Erzeugung von Roheisen und des Gießens von
! Roheisenmasseln
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- ! Kenntnis einschlägiger metallurgischer
! Vorgänge
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- ! Kenntnis der Roheisensorten und der
! Gütekontrolle
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- ! Kenntnis der Fehler im Roheisen und der
! Schlacke, deren Ursache und Vermeidung
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- ! Kenntnis der Stahlsorten und ihrer
! Eigenschaften nach der Art ihrer
! Erschmelzung
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- ! Kenntnis der Schrottsorten, Metalle und
! deren Legierungen, der Zuschläge und
! Hilfsstoffe
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- ! Kenntnis saurer und basischer Zustellung
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- ! Kenntnis des Ofenbetriebes der Walzwerke
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- ! Kenntnis der Walzgutvorbereitung, der
! Warmverarbeitung, der Temperaturmessung
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Lesen von einfachen ! Lesen von ! -
Werkzeichungen ! Werkzeichungen !
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- ! Anfertigen einfacher ! -
! Skizzen !
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede fachlich
einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.