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BGBl. Nr. 116/1948

kundgemacht 30.06.1948 RIS↗
116. Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 116/1948× zu Grenzverkehr (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzverkehr (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 116/1948 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16.

Schlußbestimmungen.

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen soll sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
  2. Absatz 2,Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.

    Geschehen in doppelter Ausfertigung zu St. Gallen am 30. April 1947.