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BGBl. Nr. 168/1970

kundgemacht 23.06.1970 RIS↗
168. Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
AUSLIEFERUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 168/1970× zu Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 12.08.1970 · idF BGBl. Nr. 168/1970 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

  1. Absatz eins,Im Falle der Bewilligung der Auslieferung übergibt die ersuchte Partei, soweit es ihr Recht zuläßt, der ersuchenden Partei alle Gegenstände (einschließlich Geldbeträge),
    1. Litera a
      die als Beweis der strafbaren Handlung dienen können;
    2. Litera b
      die als Ergebnis der strafbaren Handlung durch die auszuliefernde Person erlangt worden und in ihrem Besitz sind.
  2. Absatz 2,Unterliegen diese Gegenstände der Beschlagnahme oder dem Verfall im Gebiet der ersuchten Partei, so kann diese sie im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Zurückstellung übergeben.
  3. Absatz 3,Durch diese Bestimmungen werden die Rechte der ersuchten Partei oder anderer Personen als der auszuliefernden Person nicht beeinträchtigt. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände auf Verlangen nach Abschluß des Verfahrens so bald wie möglich der ersuchten Partei kostenlos zurückzustellen.