Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles der Staatsgrenze ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Staatsgrenze gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
- Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen Ausnahmen vom Absatz 1 zulassen, wenn und solange dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu hören; zu diesem Zweck können die Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
- Absatz 3,Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der an der Staatsgrenze liegenden Grundstücke sind verpflichtet, den Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen nicht zu behindern.
- Absatz 4,Entschädigungsansprüche auf Grund von Maßnahmen nach Absatz 1 richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.