Absatz eins,Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.
BGBl. Nr. 186/1988
186. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI NUKLEAREN UNFÄLLEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Depositär
- Absatz 2,Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
- Litera ajede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
- Litera bjede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
- Litera cjede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 11;
- Litera djede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 13;
- Litera edas Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
- Litera fjede Kündigung nach Artikel 15.