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BGBl. III Nr. 88/2004

kundgemacht 29.07.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 88/2004× zu Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.09.2004 · idF BGBl. III Nr. 88/2004 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

LEHRER UND FORSCHER

Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrem Aufenthalt im anderen Staat ansässig war, und die sich im anderen Staat auf Einladung einer Universität, eines Colleges, einer Schule oder einer anderen ähnlichen Bildungseinrichtung oder einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Forschung oder zu beiden Zwecken an dieser Bildungseinrichtung oder der wissenschaftlichen Forschungseinrichtung aufhält, ist im anderen Staat hinsichtlich der Vergütungen für diese Unterrichtstätigkeit oder Forschung für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, von der Besteuerung ausgenommen.