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BGBl. III Nr. 72/2005

kundgemacht 20.05.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft 01.07.2005 – 30.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 72/2005 · danach: BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 16↗RIS↗

Kapitel römisch vier
Verkehrspolizeiliche Amtshilfe

Artikel 16

Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

(1) Verkehrspolizeiliche Amtshilfe im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere

  1. Litera a
    die gegenseitige Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;
  2. Litera b
    die gegenseitige Information über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
  3. Litera c
    den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.

(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Litera a,) mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 Litera b,) und c) grundsätzlich schriftlich.