die gegenseitige Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;
BGBl. III Nr. 72/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Kapitel römisch vier
Verkehrspolizeiliche Amtshilfe
Artikel 16
Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
(1) Verkehrspolizeiliche Amtshilfe im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere
- Litera a
- Litera bdie gegenseitige Information über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
- Litera cden Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.
(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Litera a,) mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 Litera b,) und c) grundsätzlich schriftlich.