- StrichaufzählungAbfertigungsfrist 12 Stunden,
- StrichaufzählungBeförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;
BGBl. III Nr. 122/2006
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Lieferfristen
Paragraph eins,
Die Lieferfrist wird zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, darf die Lieferfrist jedoch nicht länger sein als diejenige, die sich aus den Paragraphen 2 bis 4 ergibt.
Paragraph 2,
Vorbehaltlich der Paragraphen 3 und 4 betragen die Höchstlieferfristen:
- Litera afür Wagenladungen
- Litera bfür Stückgut
- StrichaufzählungAbfertigungsfrist 24 Stunden,
- StrichaufzählungBeförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.
Die Entfernung bezieht sich auf den vereinbarten, mangels eines solchen auf den kürzestmöglichen Beförderungsweg.
Paragraph 3,
Der Beförderer kann Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen:
- Litera aSendungen, die
- Strichaufzählungüber Linien mit unterschiedlicher Spurweite,
- Strichaufzählungzur See oder auf Binnengewässern,
- Strichaufzählungauf einer Straße, wenn keine Schienenverbindung besteht,
befördert werden; - Litera baußergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.
Die Dauer der Zuschlagsfristen muss aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ersichtlich sein.
Paragraph 4,
Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes; sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.