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BGBl. III Nr. 122/2006

kundgemacht 05.07.2006 RIS↗Parlament↗
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM) (COTIF) 52 § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Lieferfristen

Paragraph eins,

Die Lieferfrist wird zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, darf die Lieferfrist jedoch nicht länger sein als diejenige, die sich aus den Paragraphen 2 bis 4 ergibt.

Paragraph 2,

Vorbehaltlich der Paragraphen 3 und 4 betragen die Höchstlieferfristen:

  1. Litera a
    für Wagenladungen
    • Strichaufzählung
      Abfertigungsfrist 12 Stunden,
    • Strichaufzählung
      Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;
  2. Litera b
    für Stückgut
    • Strichaufzählung
      Abfertigungsfrist 24 Stunden,
    • Strichaufzählung
      Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.
Die Entfernung bezieht sich auf den vereinbarten, mangels eines solchen auf den kürzestmöglichen Beförderungsweg.

Paragraph 3,

Der Beförderer kann Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen:

  1. Litera a
    Sendungen, die
    • Strichaufzählung
      über Linien mit unterschiedlicher Spurweite,
    • Strichaufzählung
      zur See oder auf Binnengewässern,
    • Strichaufzählung
      auf einer Straße, wenn keine Schienenverbindung besteht,
    befördert werden;
  2. Litera b
    außergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.
Die Dauer der Zuschlagsfristen muss aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ersichtlich sein.

Paragraph 4,

Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes; sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.