BGBl. III Nr. 108/2010
Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16geändert
Artikel 16
Jeder von der OEL OPEC eingerichtete oder unter ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag der OEL OPEC Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für die OEL OPEC selbst.