BGBl. III Nr. 56/2010
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
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§ 0↗RIS↗
Art. 16geändertÜberschrift, Text (neu)
ARTIKEL 16
Die Vorrechte und Immunitäten, die das Zentrum, die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie das Personal und die Sachverständigen des Zentrums im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten genießen, sind in einem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll, das Bestandteil des Übereinkommens ist, und in einem Abkommen festgelegt, das zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, zu schließen ist. Dieses Abkommen wird vom Rat nach Artikel 6 (3) (c) genehmigt.