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BGBl. III Nr. 56/2010

kundgemacht 17.06.2010 RIS↗Parlament↗
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Kundmachung BGBl. III Nr. 56/2010× zu Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte 28 § 0↗RIS↗
Art. 16geändertÜberschrift, Text (neu)
in Kraft 01.12.1975 – 05.06.2010 · idF BGBl. Nr. 29/1976 · danach: BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 16↗RIS↗
in Kraft ab 06.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
Die Vorrechte und Immunitäten, die das Zentrum, die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie das Personal und die Sachverständigen des Zentrums im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten genießen, sind in einem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll, das Bestandteil des Übereinkommens ist, und in einem Abkommen festgelegt, das zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, zu schließen ist. Dieses Abkommen wird vom Rat nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt. Verbindlichkeiten
Die Vorrechte und Immunitäten, die das Zentrum, die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie das Personal und die Sachverständigen des Zentrums im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten genießen, sind in einem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll, das Bestandteil des Übereinkommens ist, und in einem Abkommen festgelegt, das zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, zu schließen ist. Dieses Abkommen wird vom Rat nach Artikel 6 (3) (c) genehmigt.