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BGBl. III Nr. 66/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2010× zu Luftverkehrsabkommen (Argentinien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Argentinien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 66/2010 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Flugpläne

  1. Absatz eins,
    Ein von einer Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen hat spätestens dreißig (30) Tage im Voraus den Flugplan seiner beabsichtigten Flugdienste bei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen, wobei die Frequenz, der Luftfahrzeugtyp, die Flugzeiten, Anordnung und Anzahl der Sitze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen sollen, sowie der Gültigkeitszeitraum des Flugplans anzugeben sind. Das gleiche Verfahren gilt für etwaige Änderungen des Flugplans. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Luftfahrtbehörde verkürzt werden.
  2. Absatz 2,
    Wenn ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zusätzliche Flüge neben den in den Flugplänen bereits angeführten betreiben möchte, hat es bei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um Bewilligung anzusuchen. Dieses Ansuchen ist in der Regel mindestens zwei (2) Arbeitstage vor Betrieb der besagten Flüge vorzulegen.