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BGBl. III Nr. 51/2011

kundgemacht 11.04.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Montenegro) 37 § 0↗RIS↗
Art. 16aufgehoben
in Kraft 03.06.2006 – 31.05.2011 · idF BGBl. III Nr. 100/2002 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 51/2011 Art. 16↗RIS↗

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt
    1. Litera a
      in der Republik Österreich von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
    2. Litera b
      in der Bundesrepublik Jugoslawien von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Außenstelle der Republiksorganisation für Krankenversicherung.
  3. Absatz 3,Anstelle des in Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.
  4. Absatz 4,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.