Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
BGBl. III Nr. 90/2011
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Schlussbestimmungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
- Ziffer 3Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Falle tritt es sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Mitteilung der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Rabat, am 9. November 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der französische Text vor.