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BGBl. III Nr. 113/2013

kundgemacht 09.04.2013 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Turkmenistan samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Turkmenistan samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2013× zu Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 113/2013 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL 16

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.